Zurückschneiden von Bäumen und SträuchernDie Eigentümer/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Es wird auf § 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und § 6 Abs. 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen. Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten:
Eigentümer/innen können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen. Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der dafür verantwortlichen Grundeigentümer/innen oder Mieter/innen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 77 VRPG. Der Gemeinderat dankt Ihnen im Namen aller Verkehrsteilnehmenden für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit. Bei Fragen steht die Gemeindekanzlei gerne zur Verfügung (056 666 13 02 oder gemeindeverwaltung@buenzen.ch). Datum der Neuigkeit 14. Okt. 2022
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