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Alimente, Bevorschussung Kinderalimente

Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung ist ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag und Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im folgenden Link.

http://www.ag.ch/gesetzessammlungen/de/pub/

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