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Auslandaufenthalt von ununterbrochen länger als 12 Monaten

Zuständiges Amt: Einwohnerdienste

Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub (Formular 1.36) ist beim Sektionschef oder Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig – in der Regel 2 Monate vor der Abreise – beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt neu auch für alle Offiziere.

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