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Auslandurlaub bis höchstens 12 Monate

Zuständiges Amt: Einwohnerdienste

In diesem Fall benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub und sie melden sich beim Sektionskontrollführer (Sektionschef) auch nicht ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Sektionschef; fällt Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen; Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

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