Auslandurlaub bis höchstens 12 Monate
Zuständiges Amt: Einwohnerdienste In diesem Fall benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub und sie melden sich beim Sektionskontrollführer (Sektionschef) auch nicht ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Sektionschef; fällt Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen; Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.
|