Mieter, Wohnungsausweisung
Zuständiges Amt: Bezirksgericht Muri Der Vermieter muss nach erfolgter Kündigung und Nichtauszug des Mieters, beim zuständigen Bezirksgericht ein Mietausweisungsbegehren stellen. Das Bezirksgericht eröffnet in der Folge ein Mietausweisungsverfahren und gewährt beiden Parteien das rechtliche Gehör. In der Folge wird durch das Bezirksgericht ein Entscheid gefällt und dem Mieter ein Auszugstermin gesetzt. Lässt der Mieter diesen Termin verstreichen, ohne das Mietobjekt zu verlassen, beauftragt das Bezirksgericht die Kantonspolizei mit der Mietausweisung, was in der Regel nochmals mit einem letzten Auszugstermin verbunden wird. Lässt der Mieter auch diesen Termin ungenutzt verstreichen, erfolgt die Mietausweisung unter Beizug eines Umzugsunternehmens (Zügelfirma). Bezirksgericht Muri Kloster-Südflügel Seetalstrasse 8 Postfach 5630 Muri Tel. 056 675 85 55 Fax 056 675 85 51 bezirksgericht.muri@ag.ch
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