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Giftschein


Änderung der Gesetzgebung

Am 1. August 2005 ist das neue Chemikaliengesetz (ChemG) in Kraft getreten. Es hat das bisherige Giftgesetz (GG) ersetzt.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Wegfall von Bewilligungen für den Kauf von gefährlichen Chemikalien. Die Gemeinden stellen keine Giftscheine für den Bezug von Chemikalien der Giftklasse 2 mehr aus.

Wegfall der Giftklassen sowie der Kennzeichnung mit den Giftbändern und Ersatz durch die in der EU angewendete Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen.

Angabe auf der Etikette von Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen (sogenannte R- und S-Sätze).

Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Chemikalien (z.B. Entzündlichkeit) und deren Umweltgefährdung bei der Einstufung und Kennzeichnung.


Was ist bei der Verwendung zu beachten?

Die Verwender von Chemikalien haben eine Sorgfaltspflicht. Diese umfasst die folgenden wichtigsten Regeln:

Aufbewahrung:

  • unzugängliche für Unbefugte (Kinder)
  • getrennt von Lebensmitteln, Medikamenten, Kosmetika, Tierfutter
  • vorschriftsgemässe Verpackung
  • Schutz vor Gefahren
  • getrennte Lagerung bei Gefahr von gefährlichen Reaktionen

Berücksichtigung der Angaben der Hersteller:

  • Kennzeichnung (Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge)
  • Gebrauchsanweisung
  • Verwendung nur für den angegebenen Zweck

Umweltgerechtes Verhalten:

  • nur so viel wie gemäss Gebrauchsanweisung erforderlich
  • nur für den vorgesehenen Zweck einsetzen
  • Massnahmen zum Schutz der Umwelt treffen

Beachtung von Verwendungseinschränkungen und -verboten:

  • gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Massnahmen bei Diebstahl und Verlust:

  • Meldung an die Polizei

Notfälle

Bei Unfällen und Vergiftungen mit Chemikalien ist raschmöglichst ein Arzt zu konsultieren. Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ - www.toxi.ch) informiert in Vergiftungsfällen:

  • Im Notfall Tel. 145 (24h-Notfallnummer)
  • In anderen Fällen Tel. 044 251 66 66 (Bürozeiten)

Wie und an wen können Chemikalien abgegeben werden?

Verkaufsverbot an das Publikum:
Chemikalien, die als T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind oder CMR*-Eigenschaften aufweisen sowie Biozidprodukte, dürfen nicht verkauft werden (gilt auch für alte Produkte der Giftklasse 1). Der Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** an Minderjährige ist verboten.

Verkauf an berufliche Anwender:
Keine Einschränkung.

Information bei Verkauf an das Publikum:
Beim Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** muss der Käufer über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informiert werden.

Information beim Verkauf an berufliche Anwender:
Ein Sicherheitsdatenblatt muss abgegeben werden.

Abgaberegister beim Verkauf an das Publikum:
Beim Verkauf von Chemikalien, die als T (giftig), E (explosionsgefährlich) oder C (ätzend) mit dem R-Satz R35 gekennzeichnet sind sowie von Selbstverteidigungsprodukten muss der Käufer einen Ausweis vorlegen und in ein Abgaberegister aufgenommen werden (gilt auch für alle Produkte der Giftklasse 2).

Keine Registrierung beim Verkauf an berufliche Anwender.

Anforderungen an das Verkaufspersonal:
Publikum - Beim Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** muss das Verkaufspersonal über die nötige Sachkenntnis verfügen.
Berufliche Anwender - Das Verkaufspersonal muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.


www.cheminfo.ch

Kontaktadresse bei Fragen:

Kantonales Labor, Sektion Chemie- und Biosicherheit, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau, Telefon 062 835 30 90

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