Mitteilungen

    April 2025

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    23. April 2025 | Hundekontrolle – Hundetaxe 2025
    Mitteilung vom:

    Gestützt auf das Hundegesetz sind alle Hunde ab 3 Monaten meldepflichtig. Wir bitten alle Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, diesen bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Bitte reichen Sie Kopien von folgenden Dokumenten ein:

    • Heimtierausweis (ausgestellt durch Tierarzt) oder

    • Hundeausweis (ausgestellt durch ANIS bzw. AMICUS) oder

    • gelber Impfpass

    • Haltebewilligung (sofern nötig)

    Sofern die Hundehalterinnen und Hundehalter in den Vorjahren die Dokumente eingereicht haben und keine Änderung eingetreten ist, wird ihnen Mitte Mai die Rechnung für die Hundetaxe 2025 im Betrag von CHF 120.00 zur Zahlung zugestellt. Weitere Massnahmen sind nicht nötig.

    Falls ein gemeldeter Hund verstorben ist oder ein Besitzerwechsel stattgefunden hat, bitten wir Sie um Eintragung in der AMICUS-Hundedatei und zusätzlich um entsprechende Meldung bis 30. April 2025 an die Gemeindekanzlei Bünzen, Tel. 056 666 13 02 oder gemeindeverwaltung@buenzen.ch. Wir können dann die entsprechende Mutation im Register vornehmen und Sie erhalten keine unnötige Rechnung.

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    23. April 2025 | Zählung der leerstehenden Wohnungen
    Mitteilung vom:

    Stichtag für die Erhebung der Leerwohnungszählung 2025 ist der 1. Juni 2025. Alle Hauseigentümer/innen werden gebeten, leerstehende, bewohnbare Wohnungen, die am Stichtag zur Miete oder zum Verkauf angeboten werden, bis spätestens 15. Mai 2025 der Gemeindeverwaltung zu melden (gemeindeverwaltung@buenzen.ch). Anzugeben sind auch leerstehende Einfamilienhäuser, die zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmt sind. Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit.

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    23. April 2025 | Entsorgung von invasiven Neophyten mit Neophytensäcken durch die Kehrichtabfuhr
    Mitteilung vom:

    Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen. Ursprünglich kamen diese bei uns nicht vor. Durch den Menschen gelangten sie als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden ungewollt eingeschleppt. Die meisten gebietsfremden Pflanzen sind eine Bereicherung und gefährden weder Mensch noch Natur. Bei einem Teil von ihnen handelt es sich jedoch um invasive Neophyten. Diese fallen durch ihren üppigen Wuchs, ihre schnelle Verbreitung und die Verdrängung der einheimischen Arten auf. Invasive Neophyten können gesundheitliche Probleme, Schäden an der Infrastruktur oder Einbussen in der Land- und Forstwirtschaft verursachen.

    Um die Verbreitung der invasiven Neophyten zu verhindern, ist die korrekte Entsorgung wichtig. Die sicherste Entsorgung der Pflanzen geschieht in den meisten Fällen über den Kehricht. Der Kanton Aargau stellt allen Gemeinden Neophytensäcke zur korrekten Entsorgung der Neophyten zur Verfügung. Die Säcke können bei der Gemeindeverwaltung Bünzen bezogen und an den gleichen Orten für die Abholung durch die Kehrichabfuhr deponiert werden wie der Hauskehricht. Bei der Gemeindeverwaltung können zudem Flyer mit den wichtigsten invasiven Neophyten bezogen werden. In diesem Flyer ist ebenfalls beschrieben, wie invasive Neophyten und deren Pflanzenteile korrekt entsorgt werden.

    Helfen Sie mit, invasive Neophyten auf unserem Gemeindegebiet aktiv und gezielt zu bekämpfen und halten Sie Ihren Garten frei von Sommerfliedern, einjährigem Berufkraut, Goldrute und weiteren invasiven Neophyten.

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    16. April 2025 | Frohe Ostern
    Mitteilung vom:

    Die Gemeindeverwaltung bleibt über Ostern vom Donnerstag, 17. April 2025, ab 16.00 Uhr bis und mit Montag, 21. April 2025, geschlossen. Der Pikettdienst für Todesfälle ist über die Telefonnummer 056 666 13 02 geregelt. Wir bitten um Kenntnisnahme und danken für Ihr Verständnis. Der Gemeinderat und die Verwaltung wünschen der ganzen Bevölkerung schöne und erholsame Ostertage. 

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    9. April 2025 | Dorffest Bünzen, Sponsor/Gönner werden
    Mitteilung vom:

    Vom 27. Juni 2025 bis 29. Juni 2025 findet das Dorffest mit Jugendtag in Bünzen statt. Über drei Tage hinweg bietet das Fest eine Vielzahl von Aktivitäten für alle Altersgruppen, einschliesslich kulinarischer Angebote, Unterhaltung, Musik und vielem mehr. Geselligkeit, Zusammenhalt, Lebensfreude sowie Spass für Jung und Alt stehen dabei im Mittelpunkt. Falls Sie Interesse haben, unser Dorffest mit einem Sponsoring-/Gönnerbeitrag zu unterstützen, finden Sie auf unserer Homepage www.usgrächnet.ch das Sponsoringkonzept, das Anmeldeformular sowie die Bankverbindung. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie auf der Gönnerliste aufgeführt werden möchten oder nicht. Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Sponsoring-Verantwortliche Anja Bächler (anja@usgrächnet.ch) und unser OK-Präsident Ruedi Seiler (ruedi@usgrächnet.ch / 079 631 62 27) gerne zur Verfügung. Wir sind für jede Unterstützung sehr dankbar.

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    2. April 2025 | Frauenstammtisch
    Mitteilung vom:

    Am Donnerstag, 3. April 2025, findet der zweite Frauenstammtisch im Restaurant Hirschen statt. Ab 19.00 Uhr lädt euch der Frauenverein wieder herzlich zu einem gemütlichen Frauenabend ein und freut sich auf ein fröhliches Beisammensein!

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    2. April 2025 | Revidiertes Energiegesetz Kanton Aargau
    Mitteilung vom:

    Am 1. April 2025 trat das revidierte Energiegesetz im Kanton Aargau in Kraft. Es bringt neue Anforderungen an den Heizungsersatz, die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien. Für den Vollzug der Bau- und Energiegesetzgebung sind die Standortgemeinden mit den entsprechenden Bauverwaltungen zuständig. Sind Sie gerade dabei, ein Bauvorhaben zu planen oder steht eines in den kommenden Jahren an? Dann informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten und die neuen Vorgaben. 

    Nutzen Sie dafür ebenfalls das Beratungsangebot der energieberatungAARGAU. Lassen Sie sich von Fachexperten zu den neuen Vorschriften sowie zu möglichen Lösungen für Gebäudehülle und Gebäudetechnik beraten, bevor Sie Massnahmen umsetzen. Eine energetische Modernisierung sollte stets mit einer gründlichen Analyse des baulichen und energetischen Zustands Ihres Hauses beginnen.

    Nutzen Sie das Förderprogramm Energie für die Umsetzung energetischer Massnahmen. Gefördert werden unter anderem Beratungen, Verbesserungen der Gebäudehülle, der Ersatz fossiler und elektrischer Heizungen sowie Sanierungen und Ersatzneubauten nach Minergie-Standard. Finanziert durch die CO₂-Abgabe und kantonale Beiträge, trägt das Programm wesentlich zum Klimaschutz bei. Wichtig: Fördergesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden.

    Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Überblick:

    • Elektro-Wassererwärmer dürfen nicht mehr ausschliesslich direktelektrisch ersetzt werden.
    • Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden.
    • Auch bei einem eins-zu-eins-Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist ein Kostennachweis erforderlich.
    • Beim Heizungsersatz in Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie maximal 90 % betragen.
    • Für Gebäude mit elektrischer Widerstandsheizung muss innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen.
    • Für den Ersatz von Heizungen und Elektroboilern wird eine Meldepflicht eingeführt.

     

  • März 2025

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    26. März 2025 | Einladung zur Abgeordnetenversammlung des Kreisbezverbandes vom 6. Mai 2025
    Mitteilung vom:

    Die Unterlagen zur Rechnung 2024 und die beiden Rechenschaftsberichte sind auf der Homepage der Schule Muri aufgeschaltet: https://www.schulemuri.ch/bez/abgeordnete-kreisbez.html/883

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    26. März 2025 | Hunde / Jagdrecht
    Mitteilung vom:

    Wir erinnern daran, dass gemäss dem kantonalen Jagdgesetz und der dazugehörigen Jagdverordnung Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen sind. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Gleichzeitig werden die Hundehalterinnen und -halter gebeten, für die Hundeversäuberung die Robidog-Behälter zu benützen und die Säcke nicht einfach wegzuwerfen. Wir danken den Hundehalterinnen und -haltern für das Einhalten dieser Bestimmungen.

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    26. März 2025 | Betreten von Äckern und Wiesen
    Mitteilung vom:

    Das Betreten von Äckern und Wiesen ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur so weit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Äckern und Wiesen (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 1. April bis 31. Oktober zu verzichten. Wir danken Ihnen für das Beachten dieser Regel.

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